Die besondere Eigenschaft eines NFT Logo liegt auch in der Bekanntgabe einer Urheberschaft. Im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes kann nur ein menschlicher Schöpfer Urheber sein. Der Ideengeber oder Initiator eines Werks ist kein Urheber, da die Idee zu einem Werk urheberrechtlich keine Schöpfung ist. Somit kann die Urheberschaft auch nicht vom Urheber abgelegt bzw. übertragen werden.
Entwerfen Sie am PC ein Logo selbst, dann werden Sie damit Urheber Ihres Logos.
Kaufen Sie ein Logo etwa von einem Grafikdesigner, dann ist dieser Urheber. Um keine Urheberpersönlichkeitsrechte zu verletzen, sollten Sie sich daher schon vor Beauftragung eines Logos alle möglichen Rechte daran sichern. Nur so können Sie dieses auch gefahrlos zu einem NFT-Logo erstellen und entsprechende Rechte daran geltend machen.
Die Urheberschaft eines NFT-Logo kann somit Ihre Ansprüche an dem Logo zusätzlich kennzeichnen, auch wenn Sie das Logo gekauft haben. Hierbei gilt genauso, die Erstellung eines fremden Firmenlogo als NFT begründet keinerlei Urheberschaft an dem Logo selbst oder schützt Sie vor entsprechender Bestrafung.
Die Erstellung eines NFT Logo kann durch den eingeprägten Zeitstempel entsprechend mit Klarheit über dessen Urheberschaft schaffen. Fallen Urheber des Logos und Urheber des NFT-Logos zusammen, kann dieser damit seine Position als Urheber stärken. Ist der Urheber fremd, können Sie als Unternehmen entsprechend trotzdem mit sachgemässer Urhebung Ihres NFT Logo eine markenrechtliche Position stärken.